Kurzarbeit in Zeiten von Corona

8. Mai 2020

Die Coronakrise bestimmt aktuell unseren Alltag. Unser Leben erfährt Einschnitte, wie sie so zuvor nicht vorstellbar waren. Selbst viele in unserer Gesellschaft selbstverständliche Dinge, wie das Treffen mit sozialen Kontakten, sind nicht mehr ohne weiteres möglich. Gemeinsam müssen wir uns auf die neuen Anforderungen einstellen. Anforderungen, die auch einen starken Einschnitt in unsere Wirtschaft haben.  Zwar trifft die Krise Unternehmen und Branchen unterschiedlich stark, Konsequenzen sind jedoch flächendeckend spürbar. Im Rahmen dieser Entwicklung erfährt die Kurzarbeit eine ungewollte Bedeutung. Wie Sie Kurzarbeitergeld beantragen können, welche Voraussetzungen gelten und wie ein Zeiterfassungssystem Sie unterstützen kann, erfahren Sie hier.

Voraussetzungen für Zahlung von Kurzarbeitergeld

Die Voraussetzungen für Kurzarbeit sind im SGB § 96 genau geregelt. Aufgeführt wird dort, aus welchen Gründen es zu einem erheblichen Arbeitsausfall kommen kann. Insgesamt führt das Sozialgesetzbuch hier 4 Bedingungen auf, welche nachfolgend beschrieben sind:

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

(1) Er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht

(2) Er vorübergehend ist,

(3) Er nicht vermeidbar ist und

(4) im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

Wie viel KUG erhält der Arbeitnehmer

Ebenso, wie bei den Voraussetzungen für die Kurzarbeit, ist auch die Höhe des Kurzarbeitergelds (KUG) geregelt. Das KUG übernimmt dabei die Funktion den Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in einem Betrieb zum Teil auszugleichen. Über die Höhe des Kurzarbeitergeldes informiert die Bundesagentur für Arbeit:

Die Berechnung des KUG erfolgt nach dem Netto-Entgeltausfall. Demnach erhalten Kurzarbeitende grundsätzlich 60% des pauschalierten Netto-Entgelts. Sofern mindestes ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Prozentwert auf 67%.

Aufgrund der Corona Krise hat die Große Koalition jedoch eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds verabschiedet.

Je nach Bezugsdauer erhöhen sich die Werte von 60 auf bis zu 80 Prozent und von 67 auf bis zu 87 Prozent erhöht. In den ersten 3 Monaten gelten weiterhin die bisherigen Prozentwerte. Ab dem 4. Monat kommt es zu einer Erhöhung auf 70 oder 77 Prozent, ab dem 7. Monat dann auf 80 oder 87 Prozent. Voraussetzung für die Erhöhung des KUG ist, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfällt.

Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit finden auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Unterstützung durch Zeiterfassungssysteme

Die Thematik „Zeiterfassungspflicht“ gilt im Rahmen der Kurzarbeit ganz besonders. Alle geleisteten Arbeitszeiten während der Kurzarbeit müssen dokumentiert werden. Da das Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, werden die geleisteten Arbeitszeiten durch die Agentur geprüft.

Bei der Erfassung und Dokumentation von Arbeitszeiten hilft ein Zeiterfassungssystem, welches schnellstmöglich zur Verfügung steht. Hierbei muss es möglich sein, Kurzarbeit beim jeweiligen Mitarbeiter hinterlegen zu können. Gleichzeitig muss die Software die wichtigen Informationen wie. Arbeitszeit, Pausenzeiten und Kurzarbeitsstunden pro Tag ausweisen können.

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Beitragsbild: © Tobias van Schneider – unsplash.com (2019)